19.07.2022 | #Fluchtwege #Rettungswege

  Fluchtwege und Rettungswege – was ist der Unterschied?


In diversen Vorschriften taucht einmal der Begriff „Fluchtweg“, ein anderes mal das Wort „Rettungsweg“ auf. Kurz darauf kommt einem die Bezeichnung „Flucht- und Rettungsweg“ unter. Doch wo liegt der Unterschied zwischen diesen Begriffen? Dieser Frage gehen wir in diesem Beitrag nach.

Rettungsweg

Definiert ist ein Rettungsweg als Weg, über den Rettungskräfte zu den in Not befindlichen Personen vordringen können, um von diesen unmittelbare Gefahren abzuwenden.

Retten = bedeutet das Abwenden eines lebensbedrohenden Zustandes.

Beispiele:

  • Notwendiger Flur
  • Notwendige Treppe mit notwendigem Treppenraum
  • nicht notwendige Treppen
  • Notleitern
  • Rettungsgeräte der Feuerwehr

Das Anlegen von Rettungswegen zählt zu den Maßnahmen des baulichen Brandschutzes. Der Rettungsweg soll es den Rettungskräften ermöglichen, Personen aus einer Gefahrenlage zu befreien. Für jede Nutzungseinheit mit mindestens einem Aufenthaltsraum müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein.

Fluchtweg

Weg für die Flucht der Bewohner, Beschäftigten, Kunden und anderer Personen. Über diesen weg können Sie sich selbst in Sicherheit bringen.

Beispiele:

  • Notwendiger Flur
  • Notwendige Treppe mit notwendigem Treppenraum
  • nicht notwendige Treppen
  • Notleitern

Definition nach ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge, Flucht und Rettungsplan

„Fluchtwege sind Verkehrswege, an die besondere Anforderungen zu stellen sind und die der Flucht aus einem möglichen Gefährdungsbereich und in der Regel zugleich der Rettung von Personen dienen. Fluchtwege führen ins Freie oder in einen
gesicherten Bereich. Fluchtwege im Sinne dieser Regel sind auch die im Bauordnungsrecht definierten Rettungswege, sofern sie selbstständig begangen werden können.“ [ASR A2.3 (Ziff. 3.1)]

Angriffsweg

Weg, den die Feuerwehr benutz, um Menschen und Tiere zu retten, Sachwerte zu bergen und einen Brand zu bekämpfen bzw. Gefahr abzuwenden.

Erster Rettungsweg

Der erste Rettungsweg muss immer baulich sein – also eine ständig vorhandene feste bauliche Einrichtung – und ohne fremde Hilfe jederzeit begangen werden können. Er kann sich aus dem horizontalen Rettungsweg (notwendiger Flur), dem vertikalen Rettungsweg (notwendige Treppe) sowie ihren Ein- und Ausgängen zusammensetzen und muss in der Regel auf eine öffentliche Verkehrsfläche führen.


Zweiter Rettungsweg

Der zweite Rettungsweg kann entweder baulich sein – eine weitere ständig vorhandene bauliche Einrichtung – und muss dann ohne fremde Hilfe jederzeit begangen werden können oder er wird im Gefahrenfall durch Rettungsgeräte der Feuerwehr gestellt.


Notwendiger Treppenraum

Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung der notwendigen Treppen im Brandfall ausreichend lang möglich ist.

Notwendige Flure

Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen (notwendige Flure), müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lange möglich ist.

Freihalten von Flucht- und Rettungswegen

Im Falle eines Brandes muss die Ausbreitung von Rauch und Flammen durch Brand- und Rauchschutztüren verhindert werden. Diese Türen dürfen auf keinen Fall durch Keile, Stühle o.ä. blockiert oder festgebunden werden. Schäden an Türen (etwa nicht vollständiges Schließen) müssen sofort der Hausverwaltung mitgeteilt werden.

In den Fluren dürfen keinerlei Gegenstände abgestellt werden, die die Brandlast erhöhen und im Notfall ein Fluchtweghindernis darstellen könnten (Papier, Möbel, Abfälle, usw,).

Umgangssprachlich werden unter Nutzungseinheiten Bereiche verstanden, die gleichartig/vergleichbar genutzt werden oder in sich geschlossene (auch baulich begrenzte) funktionell zusammengehörige Bereiche umfassen (z. B. Wohnungen, Anwaltskanzleien, Arztpraxen usw.) Quelle: http://www.secupedia.info/wiki/Nutzungseinheit#ixzz3xJJMrsfY

Fluchtweglänge

Die ASR A2.3 regelt die Fluchtweglänge. Diese „muss möglichst kurz sein“ (ASR A2.3).

 

Fluchtwegbreite

„Die Mindestbreite der Fluchtwege bemisst sich nach der Höchstzahl der Personen, die im Brandfall den Fluchtweg benutzen, und ergibt sich aus nachfolgender Tabelle:

 

Bei der Bemessung von Tür-, Flur- und Treppenbreiten sind sämtliche Räume und für die Flucht erforderliche und besonders gekennzeichneten Verkehrswege in Räumen zu berücksichtigen, die in den Fluchtweg münden. Tür-, Flur- und Treppenbreiten sind aufeinander abzustimmen.

Die Mindestbreite des Fluchtweges darf durch Einbauten oder Einrichtungen sowie in Richtung des Fluchtweges zu öffnende Türen nicht eingeengt werden. Eine Enschränkung der Mindestbreite der Flure von maximal 0,15 m an Türen kann vernachlässigt werden. Für Einzugsgebiete bis 5 Personen darf die lichte Breite jedoch an keiner Stelle weniger als 0,80 m betragen“ (ASR A2.3).

Aufgaben des Brandschutzbeauftragten

Der Brandschutzbeauftragte hat im Rahmen seiner Tätigkeiten eine kontrollierende Aufgabe. Z.B. muss er während eine Begehung auf die oben genannten Punkte achten, insbesondere auf die Forderung:

„Die Mindestbreite des Fluchtweges darf durch Einbauten oder Einrichtungen sowie in Richtung des Fluchtweges zu öffnende Türen nicht eingeengt werden“ (ASR A2.3)

Die Aufgaben des Brandschutzbeauftagten sind vielseitig und umfangreich. Er steht den Arbeitgebern, Unternehmern oder Gebäudebetreibern als Berater und Unterstützur im weiten Feld der baulichen, technischen und organisatorischen Brandschutzmaßnahmen zur Seite. Ein Brandschutzbeauftragter wird im Baurecht, in der Arbeitssicherheit und zur Risikoprävention empfohlen, aber unter Umständen auch baurechtlich gefordert oder vorgeschrieben. Die an Ihn übertragenen Aufgaben, seine Funktion innerhalb des Betriebes und die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Qualifikation bestimmt nicht nur die Qualität seiner Fähigkeit, sondern auch wesentlich die von ihm übernommene Verantwortung und damit auch die Haftung des Brandschutzbeauftragten.

Daher ist es besonders wichtig, dass der Brandschutzbeauftragte eine qualitative Ausbildung erhält und sich regelmäßig weiterbildet.

AUTOR

Clemens Schindler
Clemens Schindler

B.A. Redaktion (V.i.s.d.P.)

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