Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: Dezember 2019

§ 1 Vertragstypisches Leistungsbild

  1. Die Concepture Brandschutz GmbH (infolge Concepture) erbringt als Auftragnehmer grundsätzlich Ingenieurleistungen in Form von Werk- und Beratungsleistungen.
  2. Die Ingenieurleistungen bezüglich des Brandschutzes werden nicht von den Leistungsbildern der HOAI erfasst.
  3. Die Leistungsbilder werden an dem Vorschlag des AHO-Arbeitskreises Brandschutz orientiert. Es erfolgt in Orientierung an diesen Vorschlag die Einteilung der Leistungen nach Grundleistungen und Besonderen Leistungen.
  4. Projektsprache ist deutsch

§ 2 Vereinbarung des Honorars

  1. Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung der Vertragsparteien. Es kann frei vereinbart werden.
  2. Die HOAI findet wegen § 1 Abs. 2 keine Anwendung.

§ 3 Zeithonorar

  1. Zeithonorare werden grundsätzlich auf der Grundlage der Stundensätze nach Absatz 2 bzw. auf der Grundlage der Tagessätze nach Absatz 3 durch Vorausschätzung des Zeitbedarfs berechnet. Ist eine Vorausschätzung des Zeitbedarfs nicht möglich, so wird das Honorar nach dem nachgewiesenen Zeitbedarf grundsätzlich auf der Grundlage der Stundensätze nach Absatz 2 bzw. der Tagessätze nach Absatz 3 berechnet.
  2. Werden Leistungen von Concepture nach Stundensätzen berechnet, so wird grundsätzlich für jede Stunde folgender Betrag berechnet:
  • für den/die Geschäftsführer/in, Beirat, Sachverständige/n, zertifizierten Sachverständige/n 139,00 €
  • für den/die Projektingenieur/in 119,00 €
  • für den/die Technische/n Zeichner/in, CAD-Fachkraft, sonstige Mitarbeiter/in, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen 76,00 €

Werden Leistungen von Concepture nach Tagessätzen berechnet, so wird grundsätzlich von folgenden Tagessätzen ausgegangen:

  • für den/die Geschäftsführer/in, Beirat, Sachverständige/n, zertifizierten Sachverständige/n 1.390,00 €
  • für den/die Projektingenieur/in 1.190,00 €
  • für den/die Technische/n Zeichner/in, CAD-Fachkraft, sonstige Mitarbeiter/in, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen 680,00 €

Unabhängig von Absatz 2 und Absatz 3 kann das Zeithonorar frei vereinbart werden.

§ 4 Nebenkosten

  1. Nebenkosten werden pauschal oder auf Einzelnachweis abgerechnet. Die HOAI findet wegen § 1 Abs. 2 keine Anwendung.
  2. Zu den Nebenkosten gehören insbesondere:
  • Post- und Fernmeldegebühren,
  • Kosten von Vervielfältigungen für schriftliche gutachterliche Leistungen, andere Schriftstücke und Ähnliches,
  • Fahrtkosten innerhalb der Städte unserer Standorte

§ 5 Zahlungen

  1. Das Honorar wird fällig, wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist.
  2. Abschlagszahlungen können in angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Leistungen gefordert werden.
  3. Nebenkosten sind auf Nachweis oder spätestens gleichzeitig mit dem Honorar fällig.
  4. Andere Zahlungsweisen können schriftlich vereinbart werden.
  5. Die HOAI findet wegen § 1 Absatz 2 keine Anwendung.

§ 6 Abnahme

  1. Erbringt Concepture Werkleistungen, gilt die Abnahme spätestens im Zeitpunkt des § 5 Absatz 1 als erfolgt.
  2. Sind Abschlagszahlungen vereinbart worden, gelten die Teilleistungen mit Stellung der Abschlagsrechnung als abgenommen.

§ 7 Schriftformerfordernis

  1. Vertragliche Vereinbarungen sowie vertragliche Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
  2. Für die Wahrung der Form genügt die telekommunikative Übermittlung.

§ 8 Erfüllungsort

  1. Sofern die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, ist Erfüllungsort Bühl/Baden.

§ 9 Haftung

Concepture leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Sach- und Rechtsmängeln, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in folgendem Umfang:

  1. Sofern schuldhaft ein Schaden durch Concepture verursacht worden ist, ist die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
  2. Für die Absicherung eventueller Schäden verfügt Concepture über eine Ingenieurhaftpflichtversicherung bei der HDI Versicherung AG unter der Nr. 70-005887632-5. Die Deckungssumme beträgt für Personenschäden 5.000.000,00 € und für Sach- und Vermögensschäden 5.000.000,00 € (2-fach maximiert).

§ 10 Forderungsabtretung

  1. Forderungen gegen Concepture dürfen nur mit vorheriger Zustimmung von Concepture abgetreten werden.

§ 11 Geheimhaltung

  1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche vertrauliche Informationen und Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen jeweils von dem anderen Vertragspartner bekannt geworden sind oder bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
  2. Die jeweiligen Mitarbeiter der Vertragsparteien werden ebenfalls durch die Vertragsparteien zur Geheimhaltung gemäß Absatz 1 verpflichtet.
  3. Für den Schutz personenbezogener Daten gilt das Bundesdatenschutzgesetz.

§ 12 Urheberrecht

  1. Alle von Concepture erstellten gutachterlichen Werke oder andere durch Concepture hergestellte Werke, genießen urheberrechtlichen Schutz gemäß § 1 UrhG.
  2. Der Auftraggeber erwirbt an den von Concepture übergebenen gutachterlichen Werken oder anderen gemäß § 2 UrhG geschützten Werken ein einfaches Nutzungsrecht, welches jedoch darauf beschränkt ist, das Werk im Rahmen des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages zu verwerten.
  3. Insbesondere hat der Auftraggeber das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren oder in welcher Zahl. Er hat jedoch nicht das Recht, diese Vervielfältigungsstücke gemäß § 17 UrhG zu verbreiten.
  4. Der Auftraggeber darf das Werk weder bearbeiten noch umgestalten noch die Ergebnisse insbesondere bei gutachterlichen Werken bezüglich einzelner Bauwerke auf andere übertragen.
  5. Jede Art der Veröffentlichung von gutachterlichen oder anderen gemäß § 2 UrhG geschützten Werken, die Concepture erstellt hat, ist nur mit schriftlicher Genehmigung von Concepture erlaubt.
  6. Weitere Nutzungsrechte dürfen durch den Auftraggeber nur mit Zustimmung von Concepture an andere eingeräumt werden.
  7. Das eingeräumte Nutzungsrecht gilt mit Zahlung des jeweiligen Honorars für die vertragliche Leistung als vergütet.

§ 13 Gerichtsstand

  1. Soweit die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, ist Gerichtsstand für den ersten Rechtszug der Gerichtsstand des Erfüllungsortes.
  2. Soweit das Amtsgericht im ersten Rechtszug örtlich und sachlich zuständig ist, wird als Gerichtsstand Bühl/Baden vereinbart.

§ 14 Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland

  1. Soweit Concepture einen Vertrag mit einer ausländischen Vertragspartei geschlossen hat, findet für diesen Vertrag deutsches Recht Anwendung.